Mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV RVG
Die Regelung entspricht der des § 6 BRAGO, ist jedoch modifiziert.
Bei Gebührensatzrahmengebühren (also z. B. 1,0) :
Je weiteren Auftraggeber erhält der RA eine Erhöhung der Verfahrens- oder Grundgebühr in Höhe von 0,3. Das Maximum gemäß Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG ist eine Erhöhung von 2,0.
Die Gebühr wird nicht mehr von der Ausgangsgebühr (z. B. 1,5) berechnet, sondern es werden einfach 0,3 hinzuaddiert (also z. B. 1,8 statt 1,5).
Das ist zwar ein Nachteil gegenüber BRAGO bspw. bei einer Ausgangsgebühr von 1,5, weil nur noch 0,3 hinzukommen anstatt (relativ) 0,45. In ZV-Angelegenheiten jedoch wird es zum Vorteil (0,3 ZV-Gebühr + 0,3 für 2. Gläubiger, anstatt wie bei BRAGO nur 0,09).
Bei Betragsrahmengebühren (also z. B. von 20 - 250 €) :
Der Mindest- und der Höchstbetrag werden um 30 % je weiteren Auftraggeber erhöht. Das Maximum ist das Doppelte von Mindest- und Höchstbetrag.
Beispiel :
3 Auftraggeber, Gebührenrahmen ist 20 – 250 €.
Das bedeutet zwei weitere Auftraggeber, also Erhöhung von Mindest- und Höchstbetrag um 2 × 30 % = 60 %.
Also beträgt der Gebührenrahmen dann 32 – 400 €, die Mittelgebühr ist dann 216 € anstelle von 135 €.