Die anwaltliche Beratung

ACHTUNG:
Der nachstehende Text ist von der Gesetzeslage her nicht mehr aktuell und wird noch überarbeitet !

Sie ist geregelt in Teil 2 des VV RVG, Nr. 2100. Es entsteht die sogenannte Beratungsgebühr. Regelmäßig wird man wohl eine Mittelgebühr abrechnen.

Ist nach Gegenstandswert zu berechnen, beträgt nach Nr. 2100 VV RVG der Gebührensatz der Beratungsgebühr 0,1 – 1,0. Regelfall wird die Mittelgebühr von 0,55 sein.

Wenn im Gerichtsverfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ist nach Nr. 2101 VV RVG die Beratungsgebühr aus dem Rahmen von 10 – 260 € zu ermitteln. Die Mittelgebühr beträgt 135 €.

Die Kappungsgrenze (Obergrenze) der Beratungsgebühr beträgt gemäß Nr. 2102 VV RVG 190,00 €, wenn der Mandant Verbraucher gemäß § 13 BGB ist und sich die Tätigkeit nur auf ein Beratungsgespräch bezieht. Wird also auf Wunsch des Mandanten die Beratung nochmals schriftlich erteilt, gilt diese Kappungsgrenze nicht mehr.


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Die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die weitere Tätigkeit des RA ist in Anm. 2 zu Nr. 2100 VV RVG geregelt. Sie hat stattzufinden, wenn der Gegenstand der Beratung und der nachfolgenden Tätigkeit identisch ist.

Eine teilweise Anrechnung der Beratungsgebühr hat ggf. stattzufinden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Beratungsgebühr nach dem Gebührensatz aus dem Wert, der weiterverfolgt wird, anzurechnen ist.

Der Zeitraum zwischen Beratung und Folgetätigkeit ist ebenfalls wichtig zur Beantwortung der Frage, ob die Beratungsgebühr auf nachfolgende Tätigkeiten anzurechnen ist. Dies regelt § 15 V 2 RVG dahin, dass zwei Kalenderjahre lang anzurechnen ist, also jeweils vom 01.01. – 31.12. Konsequenz bei über zwei Kalenderjahren ist das völlige Neuentstehen der Gebühren ohne Anrechnung der Beratungsgebühr.

Ab dem 01.07.2006 wird gemäß § 34 RVG die Vergütung für die Beratung neu gefasst werden. Es wird dann, was immer das bedeuten mag, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts abzurechnen sein. Weiterhin wird ab dem 01.07.2006 die Kappungsgrenze der Beratungsgebühr höchstens € 250,00 betragen, für die Erstberatung € 190,00.


 


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