Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (Vergleichsgebühr § 23 BRAGO)
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss (= 2 übereinstimmende Willenserklärungen), der den Streit zwischen den Parteien beseitigt.
Entgegen der Vorschrift des alten § 23 BRAGO ist nun kein förmlicher Vergleich gemäß § 779 BGB mehr nötig, insbesondere also braucht man kein gegenseitiges Nachgeben mehr. Hierauf können sich also auch die Rechtschutzversicherungen nicht mehr berufen.
Das Entstehen der Einigungsgebühr hat nun wesentlich geringere Anforderungen. Das ist z. B. wichtig bei der Teilzahlungsvereinbarung. Hier haben Schuldner schon immer gerne gestritten – das wird jetzt nicht mehr viel Sinn haben. Die Einigungsgebühr entsteht hier, weil die Ungewissheit der Beitreibung wegfällt.
Es muss also quasi nur noch eine wie auch immer geartete Erledigung der Rechtsangelegenheit herbeigeführt werden, an der der RA mitgewirkt hat, damit die Einigungsgebühr entsteht.
Sie entsteht aber nicht, wenn entweder der Anspruch einfach voll erfüllt wird oder aber voll abgewehrt werden kann. Das ist geregelt in Abs. 1 der Anmerkung zu Ziff. 1000 VV RVG.
Sie fällt wieder weg, wenn ein Widerrufsvergleich geschlossen wird und der Vergleich widerrufen wird. Hier gibt es also keine Änderung zu § 23 BRAGO. Der Wegfall ergibt sich aus Abs. 3 der Anmerkung zu Ziff. 1000 VV RVG.
Weitere Voraussetzung ist die Mitwirkung des RA an Verhandlungen über das Zustandekommen der Einigung. Dies kann auf viele Arten geschehen, also schriftlich, telefonisch, in einer persönlichen Besprechung, der RA kann es dem Mandanten anraten, der dann seinerseis die Einigung mit dem Gegner unmittelbar trifft etc.
Ist kein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,5.
Ist ein Gerichtsverfahren anhängig, beträgt die Gebühr 1,0.
Im selbständigen Beweisverfahren allerdings entsteht nach Nr. 1003 VV RVG die Einigungsgebühr auch in Höhe von 1,5. Dies soll Anreiz sein, das dem selbständigen Beweisverfahren normalerweise folgende Klageverfahren gar nicht erst einzuleiten, sondern sich nach dem Beweisverfahren direkt mit dem Gegner zu einigen und so die Gerichte zu entlasten.
Wird ein Vergleich nur gerichtlich protokolliert, ist aber kein Gerichtsverfahren über den Streitstand anhängig, entsteht die Gebühr in Höhe von 1,5. Das ist zu vergleichen mit der Gebühr des § 23 BRAGO, wenn nicht rechtshängige Ansprüche im Gerichtsverfahren mit verglichen wurden. Diese Gebühr entstand dann auch mit 15/10, das dürfte bei der Einigungsgebühr nach RVG ganz genau so sein. Ein Beispiel :
Einigung über 10.000 €, die anhängig waren, und 5.000 € weiterer Anspruch, der nicht anhängig war :
| Wert: 10.000,00 €
Einigungsgebühr, § 13, Nr. 1003 VV RVG, 1,0 |
449,00 €
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| Wert: 5.000,00 €
Einigungsgebühr, § 13, Nr. 1000 VV RVG, 1,5 |
451,50 €
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| Prüfung nach § 15 III RVG, 1,5 Einigungsgebühr aus 15.000,00
€ :
Beide Gebühren (zusammen 900,50 €) dürfen nach § 15 III max. betragen |
849,00 €
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Diese Prüfung entspricht dem alten § 13 III BRAGO bis auf die Tatsache, dass jetzt nicht mehr “eine volle Gebühr” für die Prüfung anzunehmen ist, sondern der höhere Gebührensatz zählt, in diesem Fall also die 1,5-Gebühr.
Deshalb kriegen wir jetzt bei solchen Vergleichen mehr Geld raus. Nach § 13 III BRAGO wären es nämlich 10/10 (= 1,0) gewesen, also € 566,00, d. h. nach RVG ein Plus von exakt 50 % in diesem Fall.
Bei einem Vergleich im Berufungsverfahren wird, wie zu BRAGO-Zeiten auch, die Einigungsgebühr erhöht. Sie beträgt im Berufungsverfahren nach Nr. 1004 VV RVG 1,3 anstelle von 1,0, wie in der ersten Instanz.
In Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen entsteht keine Einigungsgebühr, wichtig insbesondere in Unterhaltssachen, die als Folgesache zur Scheidung anhängig sind. Wird allerdings ein gesondertes Unterhaltsklageverfahren geführt, und hierin durch Vertrag eine Einigung gefunden, entsteht m. E. auch die Einigungsgebühr mit 1,0 nach Ziff. 1003 VV RVG.
Die Aussöhnungsgebühr, die ähnlich der Einigungsgebühr ist, erhält der RA, wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen bzw. fortsetzen, obwohl Trennungs-/Scheidungswille gegeben war. Die Höhe der Gebühr beträgt nach Ziff. 1001 VV RVG 1,5, wenn ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig ist, ansonsten gemäß Ziff. 1003 VV RVG i. V. m. Ziff. 1001 VV RVG nur 1,0.