Grundvoraussetzungen der Berechnung der Vergütung nach RVG
Die Kostenrechnung des RA muss gemäß § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 RVG enthalten :
- Den Gegenstandswert, sofern ein solcher vorhanden ist
- Die Bezeichnung des jeweiligen Tatbestandes
- Die Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis
- Den jeweiligen Betrag
- Gezahlte Vorschüsse
- Die Unterschrift des Rechtsanwaltes
Weiterhin sollte eine möglichst kurze und genaue Beschreibung der Tätigkeit und der Zeitraum der Tätigkeit aufgenommen werden, z. B. “Durchführung der Zwangsvollstreckung vom 15.08.2005 bis 13.01.2006”.
In jede Kostenberechnung muss ein Hinweis auf § 2 RVG, außerdem bei jedem Gebührentatbestand ein Hinweis auf :
- § 13, wenn die Gebühren nach Wert berechnet werden (vorher § 11 BRAGO)
- § 14, wenn die Gebühren im VV RVG betragsmäßig bezeichnet sind
Wichtig :
Die Gebührentabelle des § 11 BRAGO (Gebühren nach Gegenstandswerten) wurde nicht angepasst, es hat hier also keine betragsmäßigen Erhöhungen gegeben !
Außerdem muss in jede Kostenrechnung gemäß § 14 II Umsatzsteuergesetz (UStG) :
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Ident-Nummer der Kanzlei
- eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
Keine Rechnungsnummer darf vergeben werden für :
- Kostenfestsetzungsanträge, gleich welcher Art
- Rechnungen an Rechtsschutzversicherer
- Zahlungsaufforderungen an Gegner
- Rechnungen an eine Berufshaftpflichtversicherung der Gegenseite
In der Praxis empfiehlt sich folgende Handhabung :
- Rechnung an die Rechtsschutz unseres Mandanten an diesen adressieren, eine Rechnungsnummer vergeben, aber an die Rechtsschutz schicken
- Rechnung an den Gegner auf diesen ausstellen, keine Rechnungsnummer vergeben
- Rechnungen an die Gegner-Berufshaftpflicht auf den Gegner ausstellen, keine Rechnungsnummer vergeben (es besteht sowieso kein Direktanspruch gegen die Gegner-Berufshaftpflicht)