Berechnung von Auslagen (vormals §§ 26 ff. BRAGO)
1. Allgemeines
Die Berechnung von Auslagen ist geregelt in Teil 7 VV RVG.
Berechnet werden können :
- Vorgelegte Gerichtskosten
- Tatsächliche weitere Auslagen, Zeugengelder, Sachverständigenkosten etc.
- Fotokopie- und Schreibkosten (teilweise)
- Haftpflichtprämie (teilweise, bei Streitwert > 30 Mio. €)
Neu:
Gem. § 11 RVG (wie § 19 BRAGO) sind jetzt auch die Auslagen und Gerichtskosten aller Art festsetzbar gegen den Mandanten.
Beispiel für die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG :
Wir haben Gebühren von netto € 138,00 berechnet.
Die Auslagenpauschale beträgt 20 % hiervon; dies sind € 27,60. Gemäß Nr. 7002 VV RVG darf die Pauschale höchstens € 20,00 betragen und ist deshalb auf diesen Betrag zu kürzen.
MERKE: Ab Nettogebühren von € 100,00 ist die Pauschale immer € 20,00 !
2. Kopiekosten
Kopiekosten können berechnet werden, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung des Falles notwendig waren. Insbesondere zu nennen sind hier Fotokopiekosten für Ablichtungen von Behörden-/Gerichtsakte(n).
Gem. § 133 ZPO sind Schriftsätze mehrfach einzureichen.
Wenn die Zahl der Blätter für beglaubigte und einfache Abschriften von Schriftsätzen, aber auch Anlagen (Fotokopien von irgendwas) 100 übersteigt, kann jedes Blatt über dem 100. abgerechnet werden, Ziff. 7000 Nr. 1 VV RVG.
Auch wenn über 100 Ablichtungen an den Mandanten gefertigt werden, ist jedes Blatt ab dem 101. abrechenbar.
Es wird empfohlen, eine Liste zu führen über die Schriftsätze mit Anlagen nach folgendem beispielhaften Schema :
| Schreiben vom | Empfänger | Zusätzl. Blätter | Ziffer Nr. 7000 |
| 05.09.2004 | LG Dortmund | 30 | 1b |
Die Kosten > 100 Blatt sind auch zu zahlen, wenn die Ablichtungen o. ä. im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt wurden.
Bis zu 50 Dokumente betragen die Kosten pro Blatt 50 Cent, ab dem 51. Dokument 15 Cent.
Im Gesetzestext steht das Wort “Ablichtung”. Es müssen allerdings auch Mehrausdrucke umfasst sein, da der RA ja ansonsten einfach Anweisung geben könnte, keine Mehrausdrucke zu fertigen, sondern den Schriftsatz auf dem Fotokopierer zu vervielfältigen.
Bei einer solchen Anweisung dürfte allerdings das Problem der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung nach § 91 ZPO auftreten. Eine solche Weisung dürfte der RA wohl schon aufgrund § 91 ZPO nicht erteilen (ganz unter uns: Das wäre ja übrigens auch Geldmacherei).
Wird anstelle der Fertigung von Ablichtungen / Abschriften / Mehrausfertigungen eine Datei an jemanden versandt / übergeben, z. B. durch Email, auf CD, Diskette oder auf sonstigem Wege, sind pro Datei € 2,50 abzurechnen.
Die Postauslagenpauschale beträgt nicht mehr 15 %, sondern jetzt 20 %, höchstens € 20,00. Dies gilt jetzt auch in Straf- und OWi-Sachen, also dort keine Begrenzung mehr auf € 15,00.
3. Reisekosten, Ziff. 7003, 7004, 7005 VV RVG (vormals § 28 BRAGO)
| Nr. 7003, pro gefahrenen KM mit dem eigenen Pkw : |
0,30 €
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| Nr. 7004, Kosten für anderes Verkehrsmittel, soweit angemessen |
in voller Höhe
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| Nr. 7005, Tage- u. Abwesenheitsgeld | |
| 7005 Nr. 1, bis 4 Stunden |
20,00 €
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| 7005 Nr. 2, 4 - 8 Stunden |
35,00 €
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| 7005 Nr. 3, über 8 Stunden |
60,00 €
|
Bei Auslandsreisen kann auf Nr. 7005 ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
4. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist jetzt in Ziff. 7008 VVG geregelt (zuvor § 25 II BRAGO).
5. Haftpflichtversicherungsprämie bei Streitwert > 30 Mio. €
Besonders zu beachten ist Nr. 7007 VV RVG :
| 7007
Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt |
in voller Höhe
|
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.”
Das heißt im Klartext Folgendes :
Nehmen wir an, es sind 40 Mio. € für ein bestimmtes Mandat bei der Haftpflicht des RA zu versichern.
| Eine Haftpflicht für einen 40 Mio. €-Fall kostet bspw. |
500,00 €
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| Bis zu 30 Mio. € darf nichts extra verlangt werden; 30 Mio. € kosten bpsw. |
300,00 €
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| Der Anwalt kann vom Mandanten in diesem Fall verlangen |
200,00 €
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Diese € 200,00 müssen in die Akte als “Auslagen” gebucht werden und später auch als Auslagen ohne Mehrwertsteuer in der Rechnung erscheinen.