Der Gegenstandswert / Streitwert nach RVG (KostRModG)

1. Allgemeines

Der Gegenstandswert ist jetzt in §§ 22 bis 33 RVG geregelt.

Nach § 23 I 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, die jetzt in §§ 39 bis 65 GKG n.F. (ab 1.7.04) aufgeführt sind.

Hier ergibt sich also für die Praxis keine Änderung. Insgesamt bleiben die Wertvorschriften weitgehend unangetastet.

Die §§ 3 – 9 ZPO zur Gegenstandswertsbestimmung gelten weiter. Die Spezialvorschriften für Einzelfälle in den §§ 39 – 65 GKG n.F. (ab 1.7.04) gehen aber vor !

Gemäß § 23 I 3 RVG gelten die Wertvorschriften für Gerichtsverfahren auch für außergerichtliche Gebühren, sofern das Verfahren vor ein Gericht gehen könnte.

Ist dies nicht möglich, bestimmt sich der Wert, sofern das RVG keine speziellere Regelung trifft, nach der Kostenordnung, und zwar den §§ 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie 46 Abs. 4 entsprechend.

2. Wenn überhaupt kein Gegenstandswert ermittelt werden kann :

Dann gilt § 23 III 2 RVG.

Alt. 1 :
Kann der GW geschätzt werden, ist die Schätzung anzunehmen. Es gibt keine Obergrenze (z.B. Entwurf eines Testamentes: Das Vermögen des Erblassers).

Alt. 2 :
Fehlen Anhaltspunkte, ist ein Regelstreitwert von € 4.000,00 anzunehmen. Obergrenze: € 500.000,00.

Nach Lage des Falles kann der Regelwert auch höher oder niedriger als € 4.000,00 angesetzt werden.


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3. Wichtige Änderungen beim Wert zwischen BRAGO und RVG

Der Höchst-Streitwert beträgt 30 Mio. €, geregelt in § 22 II RVG. Die Anwendung des Höchststreitwertes kann durch Vergütungsvereinbarung ausgeschlossen werden.

4. Konkrete Fälle zur Höhe des Gegenstandswertes

Wert für Eheverträge – § 39 III KostO
Ist zu bestimmen nach dem Wert des Vermögens beider Ehepartner abzgl. der Schulden.

Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes – § 48 III 2 GKG n.F.
Der Wert beträgt immer € 900,00 (im Verbund, sonst 3.000 €).

Versorgungsausgleich, § 49 GKG n.F.
Der Wert für den VA beträgt € 1.000,00, teilweise aber auch € 2.000,00.

Lese hierzu unbedingt § 49 GKG n.F. !

Wenn noch sonstige Anrechte an Rente bestehen (z. B. Riester-Rente, Betriebsrente), ist der GW auf € 2.000,00 festzusetzen.

Wenn nur die gesetzliche Rente im Versorgungsausgleich behandelt wird, beträgt der GW € 1.000,00.

Einstweilige Anordnungen – Nutzung der Ehewohnung : € 2.000,00 fix, §§ 23 I 1, 24 II RVG – Nutzung des Hausrates : € 1.200,00 fix, §§ 23 I 1, 24 II RVG

Kündigungsschutzklage Arbeitsgericht – § 42 IV GKG
SW sind maximal die Beträge für ein Vierteljahr. Eine Abfindung ist wie bisher schon nicht zu berücksichtigen.

Sozialgericht / Verwaltungsgericht / Finanzgericht
Gem. § 52 II GKG n.F. beträgt der Wert hier € 5.000,00.


 


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