Die Angelegenheit
Definition
Die Definition, was eine Angelegenheit ist, ist geregelt in den §§ 16 – 21 RVG.
Gem. § 16 II RVG sind – wie zu BRAGO-Zeiten schon – das PKH-Prüfungsverfahren (vorher Gebühren gem. § 51 BRAGO) und das anschließende Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit, also nicht gesondert abzurechnen.
Genau gesagt regelt § 16 RVG die Fälle, in denen von einer Angelegenheit im Gebührensinne auszugehen ist.
§ 17 RVG hingegen regelt die Fälle von “verschiedenen Angelegenheiten”. Bei Zweifeln lohnt ein genauer Blick hier hinein immer.
§ 18 RVG regelt “Besondere Angelegenheiten”. Es ist zwar nicht klar, warum das nicht in § 17 RVG enthalten ist, damit wird man allerdings einfach leben müssen. Auch hier wird man wohl oft nachlesen müssen, um nicht falsch abzurechnen.
§ 18 RVG regelt auf jeden Fall eine Menge von Fällen der Vollstreckung in den Nrn. 6 bis 20. Diese Auflistung entspricht § 58 III BRAGO, wo schon die besonderen Angelegenheiten der ZV aufgeführt waren.
Laut Enders soll § 17 BRAGO Zweifel beseitigen, § 18 soll halt besondere Fälle aufführen – also auch keine wirkliche Begründung.
Immer eine gesonderte Angelegenheit sind einstweilige Anordnungsverfahren !
Was, wenn in den §§ 16 – 18 RVG nichts darüber zu finden ist, ob es die selbe oder eine andere Angelegenheit ist ?
Dann gelten die von der Rechtsprechung bislang schon entwickelten Grundsätze. Für die Annahme, daß es sich um die selbe Angelegenheit handelt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein :
- ein einheitlicher Auftrag, also z. B. Abwehr der Forderung der Gegenseite
- der gleiche Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird
- zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht.
Hier sollte man bei Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 13 Rn. 5, S. 406 ff. (oder im Pendant zum RVG) nachlesen, wenn Zweifel bestehen !
WICHTIG:
Das Verwaltungsverfahren und ein sich anschließendes Rechtsmittelverfahren sind jetzt gesondert abzurechnen.
Hierzu ein Beispiel aus dem OWi-Bereich :
Wir haben ein gewöhnliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, das gegen den Mandanten eingeleitet wurde. Wir haben Akteneinsicht genommen und 12 Kopien gefertigt. Nach unserer Tätigkeit ergeht Bußgeldbescheid über 100 €. Wir legen Einspruch ein. Der Einspruch wird abschlägig beschieden. Die Bußgeldstelle gibt das Verfahren an die StA weiter, die Sache geht vor das Amtsgericht. Dort nimmt der RA an der Hauptverhandlung teil. Der Bußgeldbescheid wird bestätigt.
Wir haben also zwei abzurechnende Tätigkeiten :
- Ordnungswidrigkeitenverfahren + Rechtsmittelverfahren
- Gerichtsverfahren mit Wahrnehmung Hauptverhandlung
Damit entstehen folgende Gebühren für den RA :
| Generell im OWi-Verfahren :
Grundgebühr, § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG, 20 - 150 €, Mittelgebühr |
85,00 €
|
| Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde inkl. Rechtsmittel
:
Verfahrensgebühr, § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG, 20 - 250 €, Mittelgebühr |
135,00 €
|
| Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren :
Verfahrensgebühr, § 14 RVG, Nr. 5109 VV RVG, 20 - 250 €, Mittelgebühr |
135,00 €
|
| Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor Gericht :
Terminsgebühr, § 14 RVG, Nr. 5110 VV RVG, 30 - 400 €, Mittelgebühr |
215,00 €
|
| Dazu dann noch die üblichen Auslagen (wie vorher §§ 26, 27 BRAGO) : | |
| Entgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Dokumentenpauschale für 12 Kopien, Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG |
6,00 €
|
| Zwischensumme |
596,00 €
|
| 16 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG |
95,36 €
|
| Gesamtbetrag |
691,36 €
|
Wichtig ist auch noch § 17 Nr. 10 RVG :
Danach sind ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein sich hieran schließendes OWi-Verfahren getrennte Angelegenheiten und damit gesondert abzurechnen.
Beispiel :
Der Mandant hat einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung begangen; er hat die Vorfahrt mißachtet, Unfall verursacht, der Fahrer des anderen Fahrzeuges wurde verletzt.
Das Strafverfahren wegen Körperverletzung ist beendet. Die Sache wird an die Bußgeldstelle zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (Vorfahrtsverletzung) abgegeben.
Dann wird sowohl das Strafverfahren als auch das OWi-Verfahren gesondert abgerechnet; das war ja allerdings auch schon nach BRAGO so.
Der Rechtszug
§ 19 RVG, entspricht dem alten § 37 BRAGO, regelt, was zum Rechtszug gehört. Hier hat sich de facto nichts geändert.