Das gerichtliche Mahnverfahren
Es entstehen für den Antragsteller-RA:
| Mahnbescheid |
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG
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| Vollstreckungsbescheid |
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3308 VV RVG
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Für den Antragsgegner-RA entsteht :
| Vertretung des Antragsgegners |
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG
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Die Anrechnung der MB-Gebühr auf eine spätere Verfahrensgebühr (falls es zur Durchführung des streitigen Verfahrens kommt) ist so, wie es in der BRAGO geregelt war. Gemäß Anm. zu Nr. 3305 VV RVG ist die 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 auf ein anschließendes Klageverfahren anzurechnen. Die Gebühr VB ist, ebenfalls wie bisher, nicht anzurechnen.
MERKE:
Es gibt eine Besonderheit bei der Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr. Diese ist bekanntlich nicht im Gerichtsverfahren festsetzbar, weil es eine außergerichtliche Gebühr ist. Im Mahnbescheidsantrag muss in Zeile 44 in das Feld “Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit” der komplette Betrag der Geschäftsgebühr (inkl. Auslagenpauschale und ggf. Mehrwertsteuer, wenn der Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist!) eingetragen werden. Rechts daneben (“Sonstige Nebenforderung”) schreibt man rein, um wieviel € die MB-Gebühr 3305 VV RVG gemindert werden muss (den Anrechnungsbetrag also), und daneben in die “Bezeichnung” gehört : “Minderungsbetrag 3305”.
Neu ist, dass sich die Gebühr VB ebenfalls um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöhen kann, allerdings nur, wenn wir den MB nicht selbst beantragt haben, sondern bspw. der Mandant oder ein früherer Bevollmächtigter. Dies ergibt sich der Anm. zu 3308 VV RVG.
Neu ist auch, dass das Mahnverfahren und das anschließende streitige Verfahren ausdrücklich (§ 17 Nr. 2 RVG) verschiedene Angelegenheiten sind. Das hat das Entstehen von zwei Postpauschalen zur Konsequenz, wenn nach dem Mahnbescheid das Streitverfahren kommt. Denn gemäß Nr. 7000 VV RVG entsteht in jeder Angelegenheit die Auslagenpauschale. Wie schon gesagt, handelt es sich nach § 17 Nr. 2 RVG um verschiedene Angelegenheiten, also definitiv zwei Pauschalen.