Familiensachen
Inhaltsverzeichnis dieser Seite:
- Gegenstandswerte
- Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
- Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes
- Unterhalt, gesetzlicher
- Versorgungsausgleich, § 49 GKG n.F.
- Hausrat
- Benutzung der Ehewohnung
- Die wichtigsten Abrechnungsgrundsätze in Familiensachen
- Scheidungs- u. Folgesachen, einstweilige Anordnungen und selbständige Verfahren
- Scheidungs- u. Folgesachen im Verbund
- Einstweilige Anordnungen
- Selbstständige Verfahren
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Aussöhnung der Eheleute (also keine Scheidung)
- Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 1001 VV RVG
Gegenstandswerte
Übersicht über die wichtigsten Gegenstandswerte in Familiensachen:
Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, § 23 I 1 RVG, 48 GKG
Dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten
Mindestens 2.000,00 €
Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse der Parteien.
Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes
- als selbständiges Verfahren 3.000,00 €, § 23 I 1 RVG, § 30 II KostO
- als Folgesache im Verbund 900,00 €, § 23 I 1 RVG, § 48 III 3 GKG
- als einstweilige Anordnung 500,00 €, § 24 I RVG
Unterhalt, gesetzlicher
- als selbständiges Verfahren oder Folgesache Betrag x 12 + Rückstand, § 23 I 1 RVG, 42 I 1 u. 5 GKG
- als einstweilige Anordnung Betrag x 6, § 23 I 1 RVG, 53 II GKG
Versorgungsausgleich, § 49 GKG n.F.
- Wenn nur eine Rentenart (Regelfall gesetzl. Rente) vorliegt, 1.000,00 €
- Wenn mehrere Rentenarten (z.B. auch Riester) vorliegen, 2.000,00 €
Hausrat
- als selbständiges Verfahren oder im Verbund: Wert des Hausrates
- nur Benutzung des Hausrates: Interesse der Beteiligten an der Regelung
- Benutzung des Hausrates als einstweilige Anordnung: 1.200,00 €
Benutzung der Ehewohnung
- als selbständiges Verfahren oder im Verbund: einjähriger Mietwert
- als einstweilige Anordnung: 2.000,00 €
Die wichtigsten Abrechnungsgrundsätze in Familiensachen
Scheidungs- u. Folgesachen, einstweilige Anordnungen und selbständige Verfahren
Es entstehen folgende Gebühren :
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebührnr 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (nicht aus Scheidungswert !)
Scheidungs- u. Folgesachen im Verbund
Einzelne Werte aller Verfahren im Verbund addieren, aus der Summe einmal die Gebühren – §§ 16 Nr. 4, 22 I RVG
Einstweilige Anordnungen
- Sind stets gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten neben dem Verbund und auch neben einer selbständigen Familiensache, § 17 Nr. 4 b) RVG
- Mehrere in § 18 Nr. 1 RVG genannte Verfahren sind eine gebührenrechtliche Angelegenheit – Werte addieren, hieraus einmal die Gebühren
Selbstständige Verfahren
Jedes anhängige selbständige Verfahren (eigenes Aktenzeichen) ist eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Hat der RA Auftrag zur außergerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen, erhält er :
- 0,5 – 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
- 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
Hat der RA Auftrag für das Scheidungsverfahren und die gerichtliche Protokollierung der nicht rechtshängigen Gegenstände als Vergleich, erhält er :
Wert: Nicht anhängige Gegenstände, über die sich geeinigt wird
- 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG
- 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
- 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG
Außerdem erhält er natürlich die Gebühren für Scheidung und Folgesachen ansich (hierzu siehe den entsprechenden Abschnitt). Nicht vergessen werden darf der Abgleich nach § 15 III RVG (wie § 13 III BRAGO).
Die Terminsgebühr aus dem Wert der Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche ist nicht automatisch von der PKH umfasst. Diese muss hierfür gesondert beantragt werden. Verfahrens- und Einigungsgebühr hingegen sind umfasst, siehe § 48 III RVG.
Aussöhnung der Eheleute (also keine Scheidung)
- wenn noch kein gerichtliches Verfahren anhängig: 1,5 Aussöhnungsgebühr Nr. 1001
- wenn bereits gerichtliches Verfahren anhängig: 1,0 Aussöhnungsgebühr Nr. 1003
Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 1001 VV RVG :
- der ernstliche Wille, Scheidung oder Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, muss bestanden haben
- Ehegatten müssen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen oder fortsetzen
- Der RA muss an der Aussöhnung mitgewirkt haben
Die Gebühr kann auch in Lebenspartnerschaftssachen entstehen.
Hier noch ein Surftipp: Scheidungsforum – Hilfe und Forum zum Thema Scheidung.