Familiensachen

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Gegenstandswerte

Übersicht über die wichtigsten Gegenstandswerte in Familiensachen:

Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, § 23 I 1 RVG, 48 GKG
Dreifaches Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten
Mindestens 2.000,00 €

Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache und Bedeutung der Sache und Vermögensverhältnisse der Parteien.

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Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe des Kindes

  • als selbständiges Verfahren 3.000,00 €, § 23 I 1 RVG, § 30 II KostO
  • als Folgesache im Verbund 900,00 €, § 23 I 1 RVG, § 48 III 3 GKG
  • als einstweilige Anordnung 500,00 €, § 24 I RVG

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Unterhalt, gesetzlicher

  • als selbständiges Verfahren oder Folgesache Betrag x 12 + Rückstand, § 23 I 1 RVG, 42 I 1 u. 5 GKG
  • als einstweilige Anordnung Betrag x 6, § 23 I 1 RVG, 53 II GKG

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Versorgungsausgleich, § 49 GKG n.F.

  • Wenn nur eine Rentenart (Regelfall gesetzl. Rente) vorliegt, 1.000,00 €
  • Wenn mehrere Rentenarten (z.B. auch Riester) vorliegen, 2.000,00 €

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Hausrat

  • als selbständiges Verfahren oder im Verbund: Wert des Hausrates
  • nur Benutzung des Hausrates: Interesse der Beteiligten an der Regelung
  • Benutzung des Hausrates als einstweilige Anordnung: 1.200,00 €

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Benutzung der Ehewohnung

  • als selbständiges Verfahren oder im Verbund: einjähriger Mietwert
  • als einstweilige Anordnung: 2.000,00 €

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Die wichtigsten Abrechnungsgrundsätze in Familiensachen

Scheidungs- u. Folgesachen, einstweilige Anordnungen und selbständige Verfahren

Es entstehen folgende Gebühren :

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebührnr 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (nicht aus Scheidungswert !)

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Scheidungs- u. Folgesachen im Verbund

Einzelne Werte aller Verfahren im Verbund addieren, aus der Summe einmal die Gebühren – §§ 16 Nr. 4, 22 I RVG

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Einstweilige Anordnungen

  • Sind stets gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten neben dem Verbund und auch neben einer selbständigen Familiensache, § 17 Nr. 4 b) RVG
  • Mehrere in § 18 Nr. 1 RVG genannte Verfahren sind eine gebührenrechtliche Angelegenheit – Werte addieren, hieraus einmal die Gebühren

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Selbstständige Verfahren

Jedes anhängige selbständige Verfahren (eigenes Aktenzeichen) ist eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit.

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Scheidungsfolgenvereinbarung

Hat der RA Auftrag zur außergerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen, erhält er :

  • 0,5 – 2,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
  • 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

Hat der RA Auftrag für das Scheidungsverfahren und die gerichtliche Protokollierung der nicht rechtshängigen Gegenstände als Vergleich, erhält er :

Wert: Nicht anhängige Gegenstände, über die sich geeinigt wird

  • 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG
  • 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
  • 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

Außerdem erhält er natürlich die Gebühren für Scheidung und Folgesachen ansich (hierzu siehe den entsprechenden Abschnitt). Nicht vergessen werden darf der Abgleich nach § 15 III RVG (wie § 13 III BRAGO).

Die Terminsgebühr aus dem Wert der Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche ist nicht automatisch von der PKH umfasst. Diese muss hierfür gesondert beantragt werden. Verfahrens- und Einigungsgebühr hingegen sind umfasst, siehe § 48 III RVG.

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Aussöhnung der Eheleute (also keine Scheidung)

  • wenn noch kein gerichtliches Verfahren anhängig: 1,5 Aussöhnungsgebühr Nr. 1001
  • wenn bereits gerichtliches Verfahren anhängig: 1,0 Aussöhnungsgebühr Nr. 1003

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Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 1001 VV RVG :

  • der ernstliche Wille, Scheidung oder Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, muss bestanden haben
  • Ehegatten müssen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen oder fortsetzen
  • Der RA muss an der Aussöhnung mitgewirkt haben

Die Gebühr kann auch in Lebenspartnerschaftssachen entstehen.

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Hier noch ein Surftipp: Scheidungsforum – Hilfe und Forum zum Thema Scheidung.


 


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