FGG - Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Diese sind jetzt wie ein normales Klageverfahren abzurechnen, nicht mehr wie zu BRAGO-Zeiten in Höhe der außergerichtlichen Gebühren.

Besonderheit:
Stellt der RA im FGG-Verfahren nur einen Antrag und nimmt eine Entscheidung entgegen, erhält er nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 3 VV RVG.

Dies gilt gemäß Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG nicht in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere also:

  • in Familiensachen
  • in Verfahren nach § 43 WEG
  • in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG ist anzurechnen auf die Verfahrensgebühr für ein anschließendes Verfahren, Abs. 3 d. Anm. zu Nr. 3100 VV RVG.


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