Abrechnung bei Prozesskostenhilfe nach RVG

Die Regelungen bei Prozesskostenhilfe (PKH) finden sich in §§ 45 – 59 RVG. Es ergeben sich nur wenige Änderungen zur BRAGO.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick :

  • Es gibt auch nach RVG niedrigere Gebühren als die Regelgebühren, vgl. Tabelle zu § 49 RVG.
  • Die Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch für Nebenverfahren gewährt; es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • § 48 III RVG regelt, worauf PKH direkt von Gesetzes wegen mitgewährt wird. In Familiensachen sind dies bspw. die Folgesachen :
    • Ehegattenunterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Sorgerecht Kind/er
    • Umgangsregelung Kind/er
    • Ehewohnung / Hausrat / Güterrecht
  • Bei PKH mit Ratenzahlung kann, wie vorher auch schon, die Regelvergütung verlangt werden.
  • Hat der PKH-Mandant Vorschuss gezahlt, ist dieser zunächst auf die Gebühren anzurechnen, die nicht von der PKH gedeckt sind, § 58 II RVG.

Für das PKH-Bewilligungsverfahren erhält der RA eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG. Diese ist anzurechnen auf das anschließende Hauptsacheverfahren.


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