Abrechnung bei Prozesskostenhilfe nach RVG
Die Regelungen bei Prozesskostenhilfe (PKH) finden sich in §§ 45 – 59 RVG. Es ergeben sich nur wenige Änderungen zur BRAGO.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick :
- Es gibt auch nach RVG niedrigere Gebühren als die Regelgebühren, vgl. Tabelle zu § 49 RVG.
- Die Prozesskostenhilfe wird nicht automatisch für Nebenverfahren gewährt; es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- § 48 III RVG regelt, worauf PKH direkt von Gesetzes wegen mitgewährt wird. In Familiensachen sind dies bspw. die Folgesachen :
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
- Sorgerecht Kind/er
- Umgangsregelung Kind/er
- Ehewohnung / Hausrat / Güterrecht
Für das PKH-Bewilligungsverfahren erhält der RA eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG. Diese ist anzurechnen auf das anschließende Hauptsacheverfahren.
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