Kostenerstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nach RVG

Laut BGH-Grundsatzentscheidung (B. v. 16.10.2002 – VIII Z. B. 30/02, JurBüro 2003, 202) ist die Beiziehung eines Unterbevollmächtigten regelmäßig notwendig i. S. d. § 91 Abs. 2 S 1, 2. HS, wenn eine auswärtige Partei vertreten wird.

Diese Kosten sind auch erstattungsfähig, wenn sie die Reisekosten um nicht mehr als 10 % übersteigen.

Es muß also eine Gegenüberstellung gemacht werden, um zu prüfen, ob die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind bzw. sein werden. Diese sollte wie folgt aussehen :

Wert: ________ €

Ein Bevollmächtigter
Gebühr
Hauptbev. + U-Bev.
Gebühr
1,3 VerfG
X €
1,3 VerfG HBV
X €
1,2 TerminsG
X €
Ausl. / USt. HBV
X €
Ausl. / Reisekosten / USt.
X €
0,65 VerfG UBV
X €
1,2 TerminsG UBV
X €
Ausl. / USt. HBV
X €
Summe
X €
Summe
X €

Es ist von einem Termin auszugehen.

So kann errechnet werden, was im Ergebnis teurer wird. Dementsprechend muss die Vorgehensweise gestaltet werden.


Anzeige

 


Social Bookmark - füge diese Seite deinen Bookmarks bei den beliebtesten Diensten hinzu:
Bookmark bei Mr. Wong Bookmark bei Webnews Bookmark bei Icio Bookmark bei Newskick Bookmark bei Newsider Bookmark bei Oneview Bookmark bei Linkarena Bookmark bei Seekxl Bookmark bei Folkd Bookmark bei Yigg Bookmark bei Digg Bookmark bei Del.icio.us Bookmark bei Reddit Bookmark bei Simpy Bookmark bei StumbleUpon Bookmark bei Slashdot Bookmark bei Furl Bookmark bei Spurl Bookmark bei Yahoo Bookmark bei Google Bookmark bei Blinklist Bookmark bei Blogmarks Bookmark bei Diigo Bookmark bei Technorati Bookmark bei Newsvine Bookmark bei Blinkbits Bookmark bei Ma.Gnolia Bookmark bei Smarking Bookmark bei Netvouz