Kostenerstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nach RVG
Laut BGH-Grundsatzentscheidung (B. v. 16.10.2002 – VIII Z. B. 30/02, JurBüro 2003, 202) ist die Beiziehung eines Unterbevollmächtigten regelmäßig notwendig i. S. d. § 91 Abs. 2 S 1, 2. HS, wenn eine auswärtige Partei vertreten wird.
Diese Kosten sind auch erstattungsfähig, wenn sie die Reisekosten um nicht mehr als 10 % übersteigen.
Es muß also eine Gegenüberstellung gemacht werden, um zu prüfen, ob die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind bzw. sein werden. Diese sollte wie folgt aussehen :
Wert: ________ €
| Ein Bevollmächtigter |
Gebühr
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Hauptbev. + U-Bev. |
Gebühr
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| 1,3 VerfG |
X €
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1,3 VerfG HBV |
X €
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| 1,2 TerminsG |
X €
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Ausl. / USt. HBV |
X €
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| Ausl. / Reisekosten / USt. |
X €
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| 0,65 VerfG UBV |
X €
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| 1,2 TerminsG UBV |
X €
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| Ausl. / USt. HBV |
X €
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| Summe |
X €
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Summe |
X €
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Es ist von einem Termin auszugehen.
So kann errechnet werden, was im Ergebnis teurer wird. Dementsprechend muss die Vorgehensweise gestaltet werden.