Gebühren von Terminsvertreter / Unterbevollmächtigter nach RVG

Für die Wahrnehmung eines Termines, nichts sonst, erhält der RA nach Nr. 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr.

Zusätzlich erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 in Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

Der Terminsvertreter / Unterbevollmächtigte erhält also im Regelfall folgende Gebühren :

1. Instanz:
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3104 VV RVG

2. Instanz:
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3202 VV RVG


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Merke: Der Hauptbevollmächtigte (= “Verkehrsanwalt”) verdient eine Terminsgebühr – zusätzlich zu der des Unterbevollmächtigten – nur dann, wenn er ebenfalls an dem Termin wahrnimmt, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3402 VV RVG, Rn. 7.

Außerdem ist für den Verkehrsanwalt eine Terminsgebühr regelmäßig nicht vorgesehen, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3400 VV RVG, Rn. 60.

 


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