Allgemeines zum RVG / KostRModG
Inhaltsverzeichnis dieser Seite :
- Begriff des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes / RVG
- Vergleich des Gebührenaufkommens BRAGO zur RVG
- Entschädigung von Sachverständigen
- Unterschiede BRAGO zum RVG
- Die Gliederung des Vergütungsverzeichnisses
- Die Handhabung des Vergütungsverzeichnisses
- Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitensachen
- FGG-Verfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Wie sind die Gebühren jetzt aufgebaut ?
- Altes oder neues Recht - die Übergangsvorschrift
- Anrechnung außergerichtlicher Gebühren
- Welche Gebühren sieht das RVG grundsätzlich vor ?
- Die Bestimmung der Gebührenhöhe
- Die Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung)
- Erfolgshonorare - Ja oder nein ?
I. Allgemeines
1. Begriff des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes / RVG
Es ist häufig nur die Rede von der Modernisierung der BRAGO zur RVG; richtig wäre es aber, vom
zu sprechen, denn das RVG ist nur ein Teil der Neuregelung. Das KostRModG umfasst :
- ein überarbeitetes GKG
- das vormalige ZuSVEG, das jetzt das JVEG ist; es beinhaltet das alte ZuSVEG, die Entschädigung ehrenamtlicher Richter und die Entschädigung Sachverständiger
- das RVG
In Kraft getreten sind diese Gesetze zum 1. Juli 2004.
2. Vergleich des Gebührenaufkommens BRAGO zur RVG
Strafsachen sollen laut Gesetzesbegründung ca. 30 % mehr Honorar einbringen
Zivilsachen sollen laut Gesetzesbegründung ca. 17 % mehr Honorar einbringen
Auch die Zeugengelder werden erhöht.
3. Entschädigung von Sachverständigen
Diese regelt ab dem 01.07.2004 das JVEG, dort § 9. Die Entschädigung ist nach Honorargruppen und Tätigkeiten sortiert, sie beträgt zwischen 50 und 95 € pro Stunde.
4. Unterschiede BRAGO zum RVG
Die BRAGO hatte 135 Paragraphen. Das RVG hat :
- 61 Paragraphen
- 263 Ziffern in einem Vergütungsverzeichnis (abgekürzt: VV)
Im VV gibt es zu einigen Ziffern Vorbemerkungen, Anmerkungen oder Absätze, die die Gebühr erläutern. Diese müssen immer mitgelesen werden, damit richtig abgerechnet wird.
Das VV ist unterteilt in Teile, Abschnitte und manchmal auch Unterabschnitte.
Beispiel :
Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
Dann gibt es dazu bspw. :
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Dort gibt es dann noch einen Unterabschnitt, in dem Einzelfälle usw. geregelt sind :
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
5. Die Gliederung des Vergütungsverzeichnisses
- Teil 1 – Allgemeine Gebühren
- Teil 2 – Außergerichtliche Tätigkeit inkl. Vertretung im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren
- Teil 3 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren
- Teil 4 – Strafsachen
- Teil 5 – Bußgeldsachen
- Teil 6 – Sonstige Verfahren
- Teil 7 – Auslagen
6. Die Handhabung des Vergütungsverzeichnisses
Nachdem hier in Ziff. 5 die grobe Gliederung des RVG und in Ziff. 4 die Unterteilung des Vergütungsverzeichnisses (in Teile, Abschnitte und manchmal auch Unterabschnitte) dargestellt wurde, ist nun auf Folgendes hinzuweisen :
Jeder, der mit dem RVG arbeitet, sollte sich zunächst die Vorbemerkungen zum jeweiligen Teil des VV ansehen. Diese stehen immer ganz am Anfang. Nehmen Sie sich am besten einfach einmal den Gesetzestext und lesen Sie ganz zu Beginn von Teil 3 – dort finden Sie die “Vorbemerkung 3”.
Wenn wir also von “Vorbemerkung 3” sprechen, sind damit die Hinweise, die am Anfang von Teil 3 stehen, gemeint. Diese Vorbemerkungen gelten generell für den ganzen Teil. Die Punkte 1-7 der Vorbemerkung sind also immer zu beachten, wenn ein Gebührentatbestand aus Teil 3 des VV abgerechnet werden soll.
Die einzelnen Teile sind dann nochmals in Abschnitte untergliedert, die wiederum in die einzelnen Gebührentatbestände aufgeteilt werden.
Auch die Abschnitte haben Vorbemerkungen, die bei den darauf folgenden Ziffern zu beachten sind.
Schließlich gibt es dann die einzelnen Gebührentatbestände (z. B. Ziff. 3100 VV RVG, die Verfahrensgebühr). Dort gibt es dann auch noch einzelne Anmerkungen, die speziell nur bei dieser Nummer zu beachten sind.
Es muss nochmals gesagt werden :
Immer penibel auf Vorbemerkungen und sonstige Anmerkungen im VV achten ! Außerdem sollte bei Abrechnungen immer auch auf die nächste Zahl im VV geschaut werden, ob da nicht ein Sonderfall geregelt ist !
7. Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitensachen
Das Honorar hierfür ist in Teil 5 des VV geregelt.
Die Rechtsschutzversicherer haben bislang immer darum gestritten, ob für Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Mittelgebühren gemäß §§ 84, 83 BRAGO überhöht sind und sich (natürlich) auf diesen Standpunkt gestellt. Das fällt jetzt weg, diese Sachen sind jetzt gesondert geregelt, und daran wird es nicht mehr viel zu rütteln geben.
Auf die Gebührenhöhe ansich wird an anderer Stelle dieser Homepage näher eingegangen. Es soll hier nur ein Überblick verschafft werden, was überhaupt wo und wie geregelt ist.
8. FGG-Verfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Die FGG-Verfahren werden jetzt nicht mehr, wie bislang, nach § 118 BRAGO als außergerichtliche Angelegenheit abgerechnet, sondern gelten jetzt als “normales” gerichtliches Verfahren und sind auch als Prozess abzurechnen.
9. Wie sind die Gebühren jetzt aufgebaut ?
Die Gebühren sind jetzt nicht mehr als bspw. 7,5/10 aufgebaut. Es sind jetzt Dezimalzahlen, also ist eine frühere 10/10-Gebühr jetzt eine 1,0-Gebühr. Die Gebühren berechnen sich immer noch nach Streitwerten (außer in Straf-/OWi-/Bußgeldverfahren, da gibt es immer noch Betragsrahmengebühren, aber jetzt auch noch weitere, z. B. eine Grundgebühr, aber dazu auch später mehr).
Die bisherige Gebührentabelle wurde weder von den Streitwerten noch von den Gebührensätzen her geändert. Der Mehrverdienst für den RA soll sich einzig aus höheren Gebührensätzen und weiteren Gebührentatbeständen ergeben.
10. Altes oder neues Recht - oder: Wo ist die Übergangsvorschrift ?
Die Übergangsvorschrift, also ob altes (BRAGO) oder neues (RVG) Recht anzuwenden ist, ist § 60 RVG; das war der alte § 134 BRAGO. Inhaltlich sind die beiden Vorschriften gleich, es bleibt also da auch alles gleich.
Wer die Euro-Umstellung schon mitbekommen hat, wird § 134 BRAGO aus der Praxis kennen.
Es hängt vom Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages an den RA ab !
Der unbedingte Auftrag heißt, dass dem RA tatsächlich schon ein Auftrag zur Klage erteilt wurde. Kein unbedingter Auftrag ist es also, wenn der RA ein Aufforderungsschreiben macht, in dem steht, dass für den Fall der Nichtzahlung Klageauftrag besteht, erteilt wird oder ähnlich.
Das ist dann nämlich ein bedingter Klageauftrag (bedingt für den Fall, dass nicht fristgerecht gezahlt wird). Aber nur ein unbedingter Klageauftrag zählt !
Beispiel :
Unbedingter Auftrag bis inkl. 30.06.2004 : BRAGO-Gebühren
Unbedingter Auftrag ab 01.07.2004 : RVG-Gebühren
11. Wie geschieht die Anrechnung / wieviel ist anzurechnen ?
Bei der BRAGO war es bisher so, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr voll auf ein anschließendes Gerichtsverfahren anzurechnen war (§ 118 II BRAGO).
Im RVG ist es jetzt so, dass die außergerichtliche Gebühr nur noch zur Hälfte, höchstens aber mit 0,75 auf die Betriebsgebühr im anschließenden Gerichtsverfahren anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Das bedeutet in der Praxis:
Die Geschäftsgebühr wird komplett abgerechnet. Anschließend listet man die Verfahrensgebühr auf (auch kompletter Betrag). Von der Verfahrensgebühr zieht man dann den anzurechnenden Teil ab.
Was ist, wenn die Geschäftsgebühr nach BRAGO anfällt, die Prozessgebühr aber nach RVG entsteht ?
Wenn die außergerichtliche Tätigkeit vor dem 01.07.2004 begann, das Gerichtsverfahren aber erst nach dem 01.07.2004 eingeleitet wird, muss natürlich trotzdem angerechnet werden. Es stellt sich aber die Frage, ob die Anrechnungsvorschrift der BRAGO oder die des RVG anzuwenden ist (Unterschied ganze oder halbe Anrechnung der Geschäftsgebühr !).
12. Welche Gebühren sieht das RVG grundsätzlich vor ?
Das RVG kennt :
Wertgebühren (nach dem Gegenstandswert), z. B. 0,3-Gebühr
Der Gebührenansatz ist im Vergütungsverzeichnis festgelegt; die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert (Tabelle zu § 13 RVG). Bei Prozesskostenhilfe ist es die Tabelle zu § 49 RVG.
Die Wertgebühren haben einen festen Wert, der nicht verändert werden darf, also keinen Rahmen. Das ist zu vergleichen z. B. mit der Zwangsvollstreckungsgebühr des § 57 BRAGO, die immer 3/10 ist und nicht verändert werden darf.
Satzrahmengebühren
Der Gebührensatzrahmen ist im Vergütungsverzeichnis festgelegt (z. B. Nr. 2300 VV RVG 0,5 bis 2,5); die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert.
Hier gibt es also einen Gebührensatz und einen Rahmen, in dem der Anwalt wählen kann, das Gleiche also, wie es bei den alten BRAGO-Gebührensatzrahmengebühren der Fall war, z. B. Geschäftsgebühr § 118 I 1 BRAGO, 5/10 – 10/10, Mittelgebühr 7,5/10. Eine solche Mittelgebühr gibt es im RVG aber nicht mehr !
Rahmengebühren (Betragsrahmengebühren)
Der Betragsrahmen ist im Vergütungsverzeichnis festgelegt (z. B. Nr. 4100 VV RVG, 30 bis 300 €). Das ist also die gleiche Gebührenart wie bei der BRAGO vorher auch, z. B. die Betragsrahmengebühr in Strafsachen §§ 84, 83 BRAGO.
Wichtig bei Gebühren nach Gegenstandswert :
Der RA hat jetzt eine neue Pflicht. Er muss vor der Annahme des Mandates darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach den Gegenstandswert berechnen, § 49 b Abs. 5 BRAO. Die Gebührenhöhe muss aber nicht vorher mitgeteilt werden. Es empfiehlt sich, entweder einen deutlich abgesetzten Hinweis in die Vollmacht aufzunehmen oder aber ein gesondertes Formblatt unterschreiben zu lassen, in dem der Mandant bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein. Bei Betragsrahmengebühren ist dieser Hinweis nicht nötig.
13. Die Bestimmung der Gebührenhöhe
Die Kriterien für die Bestimmung der Gebührenhöhe sind die gleichen wie BRAGO :
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
Neu hinzugekommen ist jetzt aber ein weiteres Kriterium :
Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts im konkreten Fall.
Der RA hat auch nach RVG weiterhin 20 % Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe, siehe :
- Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 12 Rn. 9
- Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 12 Rn. 15
- Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 12 Rn. 5
- Göttlich / Mümmler / Rehberg / Xanke, BRAGO, 20. Aufl., “Rahmengebühr” 2.4
- Gebauer/Schneider-N. Schneider, BRAGO, § 12 Rn. 63
- Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., BRAGO, § 12 Rn. 25
14. Vergütungsvereinbarungen (Honorarvereinbarungen)
Die Honorarvereinbarung wird nun Vergütungsvereinbarung genannt.
An den Vorschriften ändert sich gegenüber den BRAGO-Vorschriften nichts Erhebliches; sie sind etwas gelockert worden.
Die Vergütungsvereinbarung darf lediglich nicht in einer Vollmacht enthalten sein; andere Vordrucke, z. B. Mandatsbedingungen, die eine Vergütungsvereinbarung enthalten, sind unproblematisch.
Pauschal- und Zeithonorarvereinbarungen unter den gesetzlichen Gebühren bei außergerichtlicher Tätigkeit sind nach wie vor zulässig.
Zwingende Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung sind :
- Sie muss klar sein
- Sie muss deutlich zu erkennen und nicht “irgendwo versteckt” zwischen anderen Bedingungen sein
- Sie muss schriftlich abgefasst werden
Dies gilt jedoch alles nicht, wenn der Mandant selbst die Vergütungsvereinbarung geschrieben hat, nicht die Kanzlei. Man kann sagen, das ist dann also Problem des Mandanten selbst. In der Praxis wird es allerdings wahrscheinlich eh nie vorkommen, dass ein Mandant dies schreibt. Außerdem gelten die vorstehenden Formvorschriften nicht, wenn der Mandant bereits gezahlt hat. Es sollte hier also m. E. wie bei den bisherigen Honorarvereinbarungen vorgegangen werden.
15. Erfolgshonorare - Ja oder nein ?
Zunächst einmal:
Vergütungsvereinbarungen, die ein Erfolgshonorar vorsehen, sind nicht zulässig. Unzulässig ist es nach wie vor – dies regelt § 49 b Abs. 2 BRAO -,
- wenn die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache abhängig gemacht wird
- wenn die Höhe der Vergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abgemacht wird
- wenn vereinbart wird, daß der RA einen Teil des erstrittenen Betrages als Vergütung erhält.
Neu ist, dass es jetzt zulässig ist, ein Erfolgshonorar über die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren. In § 49 b Abs. 2 BRAO wurde folgender Satz angehängt :
“Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart ist.”
Es dürfte also z. B. vereinbart werden, daß der RA im Einigungsfalle das Zweifache der gesetzlichen Einigungsgebühr erhält.
Auch das Gesetz selbst sieht im RVG bereits Erfolgshonorare (in gewissem Maße) vor :
Im Zivilrecht : Nr. 1000 VV RVG (Einigungsgebühr)
Im Strafrecht : Nr. 4141 VV RVG (vergleichbar mit § 84 II BRAGO)
In Bußgeldsachen : Nr. 5115 VV RVG (vergleichbar mit § 84 II BRAGO)
Das RVG belohnt hierdurch also den RA für seinen Erfolg.
Ein Erfolgshonorar darf aber gemäß § 49 b II BRAO n. F. nur auf die eigentlichen Erfolgsgebühren bezogen vereinbart werden, also auf die Nummern 1000, 4141 und 5115 VV RVG.