Korrespondenzanwalt / Verkehrsanwalt
Der Korrespondenzanwalt bzw. Verkehrsanwalt erhält seine Gebühren nach Nrn. 3400 ff. RVG.
Für die Führung der Korrespondenz mit dem Bevollmächtigten erhält der RA nach Nr. 3400 eine Gebühr wie der Bevollmächtigte, max. aber 1,0.
Bei Betragsrahmengebühren erhält der RA max. 260,00 €.
Der Korrespondenzanwalt / Verkehrsanwalt kann auch die Terminsgebühr oder / und die Einigungsgebühr verdienen.
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