Abrechnung Arrest / einstweilige Verfügung nach RVG
Es handelt sich hierbei gemäß § 17 Nr. 4 lit. a), b) um verschiedene Angelegenheiten.
Es können alle Gebühren des “normalen” Zivilprozesses entstehen (siehe Seite gerichtliche Tätigkeit).
Es findet keine Anrechnung statt.
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