Das selbstständige Beweisverfahren

Das selbständige Beweisverfahren ist jetzt eine eigene Angelegenheit, weil es nicht in § 19 RVG (“Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen”) steht. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 19 RVG.

Es können sämtliche Gebühren entstehen wie im normalen Klageverfahren (siehe Seite gerichtliche Tätigkeit).

Anzurechnen ist aber gemäß Vorbemerkung 3 Nr. 5 die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Klageverfahren.


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