Abrechnung Verweisung / Zurückverweisung nach RVG

Die Verweisung

Es gibt zwei Möglichkeiten der Verweisung :

1. Die Verweisung in der gleichen Instanz

Bei der Verweisung in der gleichen Instanz entstehen nach § 20 S. 1 RVG keine neuen Gebühren.

2. Die Verweisung an eine untergeordnete Instanz

Die Verweisung an eine untergeordnete Instanz stellt nach § 20 S. 2 RVG einen neuen Rechtszug dar, weswegen auch neue Gebühren entstehen.

Ein Beispiel:

Verweisung in der gleichen Instanz heißt, bpsw. das AG Trier ist unzuständig und verweist an das AG Saarburg.

Die Verweisung an untergeordnete Instanz kann bspw. sein:

Ein Verfahren ist beim LG Trier anhängig, das unzuständig ist und die Sache an das AG Trier abgibt.


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Die Zurückverweisung, § 21 I RVG

Das weitere Verfahren vor dem Gericht, an das zurückverwiesen wird, ist gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug, § 21 I RVG. Alle Gebühren außer der Verfahrensgebühr können neu entstehen, § 21 I RVG.

Die Verfahrensgebühr entsteht neu, wenn das untergeordnete Gericht mit der Sache noch nicht befasst war.

Ein Beispiel hierzu :

Urteil AG Trier – Berufung zum LG Trier – Zurückverweisung an AG Saarburg.

Das AG Saarburg war mit der Sache noch nicht befasst, also entsteht auch eine neue Verfahrensgebühr.


 


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