Abrechnung Verweisung / Zurückverweisung nach RVG
Die Verweisung
Es gibt zwei Möglichkeiten der Verweisung :
1. Die Verweisung in der gleichen Instanz
Bei der Verweisung in der gleichen Instanz entstehen nach § 20 S. 1 RVG keine neuen Gebühren.
2. Die Verweisung an eine untergeordnete Instanz
Die Verweisung an eine untergeordnete Instanz stellt nach § 20 S. 2 RVG einen neuen Rechtszug dar, weswegen auch neue Gebühren entstehen.
Ein Beispiel:
Verweisung in der gleichen Instanz heißt, bpsw. das AG Trier ist unzuständig und verweist an das AG Saarburg.
Die Verweisung an untergeordnete Instanz kann bspw. sein:
Ein Verfahren ist beim LG Trier anhängig, das unzuständig ist und die Sache an das AG Trier abgibt.
Die Zurückverweisung, § 21 I RVG
Das weitere Verfahren vor dem Gericht, an das zurückverwiesen wird, ist gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug, § 21 I RVG. Alle Gebühren außer der Verfahrensgebühr können neu entstehen, § 21 I RVG.
Die Verfahrensgebühr entsteht neu, wenn das untergeordnete Gericht mit der Sache noch nicht befasst war.
Ein Beispiel hierzu :
Urteil AG Trier – Berufung zum LG Trier – Zurückverweisung an AG Saarburg.
Das AG Saarburg war mit der Sache noch nicht befasst, also entsteht auch eine neue Verfahrensgebühr.