Abrechnung von Beschwerdeverfahren / Erinnerungsverfahren nach RVG
In der Vorbemerkung 3.2.1 sind mit einer Gebühr von 1,6 bestimmte, jedoch wohl in der Praxis sehr selten auftretende Beschwerdeverfahren geregelt.
Wichtiger sind die “üblichen” Beschwerden und Rechtsbeschwerden.
Wenn sich :
- die Beschwerde nicht in der Vorbemerkung 3.2.1 findet
- und keine Sonderregelung in Teil 3, Abschnitt 5, getroffen ist,
entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG.
Die Terminsgebühr im Fall des Nr. 3500 VV RVG beträgt nach Nr. 3513 0,5.
Wenn das Beschwerdegericht durch Urteil über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Anordnung entscheidet, beträgt die Terminsgebühr der Nr. 3513 nach Nr. 3514 1,2.
Einzelfälle von Beschwerden :
|
Geb.-Rahmen
|
Geb.-Höhe
|
|
| Beschwerde / Erinnerung im SozG-Verfahren, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, Nr. 3501 |
15 - 160 €
|
MG: 87,50 €
|
| Verfahren über die Rechtsbeschwerde, § 574 ZPO, Nr. 3502 |
1,0
|
|
| - endet der Auftrag vorzeitig, reduziert sich die Gebühr gemäß Nr. 3503 auf |
0,5
|
|
| Beschwerde gg. Nichtzulassung der Berufung, Nr. 3504 |
1,6
|
|
| - bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages, Nr. 3505 |
1,0
|
|
| - vor dem LSG |
50 - 570 €
|
MG: 310 €
|
| - wg. Revision, vor dem BSG |
80 - 800 €
|
MG: 440 €
|
| Beschwerde gg. Nichtzulassung der Revision, Nr. 3506
- bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages, Nr. 3507 - wenn BGH-RA-Zwang besteht, Nr. 3508 - vorzeitige Beendigung bei BGH-RA-Zwang, Nr. 3509 |
1,6
1,1 2,3 1,8 |
Die Gebühr ist jeweils auf eine nachfolgende Tätigkeit im Revisionsverfahren anzurechnen.