Die gerichtliche Tätigkeit

Allgemeines

Für den RA bringt sie gegenüber der BRAGO, sofern kein Beweis erhoben wird, Mehreinnahmen.

Anzuwenden sind diese Vorschriften insbesondere in :

  • bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
  • FGG-Verfahren
  • Verfahren der öffentlichen Gerichtsbarkeit
  • Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
  • ähnlichen Verfahren.

Die Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

Die volle Gebühr beträgt 1,3. Sie entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Prozeßgebühr des § 31 I 1 BRAGO. Zusätzlich entsteht sie auch, wenn Sachvortrag gehalten, aber kein Antrag gestellt wird.

Endet der Auftrag vorzeitig, reduziert sich die Gebühr (ähnlich § 32 II BRAGO) auf 0,8 (Ziff. 3101 Nr. 1 VV RVG).

Werden nicht rechtshängige Ansprüche im Prozeßverfahren mitgeregelt, entsteht aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche eine zusätzliche 0,8-Verfahrensgebühr nach Ziff. 3101 Nr. 2 VV RVG. Zum Entstehen genügen schon Verhandlungen hierüber, auch wenn keine Einigung zustandekommt.

Die Erhöhung bei mehreren Auftraggebern beträgt ebenfalls 0,3 pro Auftraggeber, maximal 2,0 (Nr. 1008 VV RVG).

Eine außergerichtliche Geschäftsgebühr ist nach der Vorschrift Nr. 2300 VV RVG anzurechnen; hierzu wurden oben bereits Ausführungen gemacht, von daher hier keine Wiederholung.

Beispiel für die Abrechnung einer Verfahrensgebühr :

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG
787,80 €

Wie nach § 13 III BRAGO hat auch nach § 15 III RVG ein Abgleich auf höhere Gebühren aus dem Gesamtstreitwert zu erfolgen. Unterschied ist jedoch, daß die Prüfung nicht aus einer vollen Gebühr, sondern aus der höchsten Gebühr zu erfolgen hat. Bei der Verfahrensgebühr erster Instanz ist dies also eine 1,3-Gebühr. Die Kostenfestsetzung der verbleibenden 1/2-Geschäftsgebühr ist nicht möglich, da es sich um eine außergerichtliche Gebühr handelt. Sie muß also mit eingeklagt bzw. mit in den Mahnbescheidsantrag aufgenommen werden (Katalognummer 71) – unbedingt beachten !

Achtung bei PKH und nicht rechtshängigen Ansprüchen:

In diesem Fall muß die Erweiterung der PKH auf nicht rechtshängige Ansprüche wegen der 0,8-Gebühr beantragt werden. Kündigt der Richter hier die Ablehnung der PKH-Erweiterung an, kann argumentiert werden, daß dieserhalb auch Klage unter Beantragung von PKH erhoben werden kann und sodann PKH zu gewähren sei.


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Die Terminsgebühr, Ziff. 3104 VV RVG

Als Nachfolger der Verhandlungsgebühr des § 31 I 2 BRAGO entsteht sie in Höhe von 1,2 und fällt nicht nur bei Gerichtsterminen, sondern auch für die Teilnahme an einem Termin, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmt wurde, an, weiterhin u. U. bei außergerichtlichen Besprechungen.

Die Teilnahme am Termin reicht zum Entstehen aus. Es muß nicht streitig verhandelt werden. Eine volle 1,2-Terminsgebühr entsteht also auch z. B. bei Anerkenntnis-, nicht aber bei Versäumnisurteil.

Auch bei außergerichtlichen Besprechungen während eines anhängigen Verfahrens entsteht gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil III VV RVG die 1,2-Terminsgebühr, so bspw. für das Mitwirken an auf Vermeidung / Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes. Das Ergebnis ist nicht maßgeblich für die Entstehung der Gebühr.

Vor Anhängigmachung des Verfahrens entsteht die Gebühr ebenfalls unter Umständen, nämlich dann, wenn bereits Klageauftrag erteilt wurde. Hierzu ein Beispiel :

Dem RA wird wegen einer Forderung von € 500,00 seitens des Mandanten nach erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit Klageauftrag erteilt. Der RA fertigt die Klageschrift. Der Mandant weist den RA an, noch einen letzten Versuch außergerichtlicher Streitbeilegung zu unternehmen. Es wird zwischen den RAen der Parteien noch vor Klageeinreichung eine Besprechung geführt. Die Beilegung der Sache gelingt.

Der RA erhält :

Für die vorgerichtliche Tätigkeit :
1,0 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG
45,00 €
     
Für die gerichtliche Tätigkeit (Klagefertigung) :
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3101 VV RVG
36,00 €
 
abzgl. anzurechnender 0,5 Geschäftsgebühr
22,50 €
13,50 €
     
Hinzu kommt für die Wahrnehmung des letzten Termins :
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG
 
54,00 €

Terminsgebühr bei Versäumnisurteil

Sie beträgt 0,5 und ist geregelt in Ziff. 3105 VV RVG. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordentlich vertreten ist und lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden.

Terminsgebühr im schriftlichen Vorverfahren

Auch im schriftlichen Vorverfahren kann die 1,2-Terminsgebühr entstehen, wenn

  • entweder entschieden wird oder aber
  • ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Voraussetzungen hierzu sind :

  • die mündliche Verhandlung muß vorgeschrieben sein (ist grundsätzlich der Fall, § 128 I ZPO);
  • es muss :
    1. die Zustimmung der Parteien, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vorliegen
    2. oder ein Fall des § 307 Abs. 2 ZPO (Anerkenntnis nach der Aufforderung, anzuzeigen, ob der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen will, im schriftlichen Vorverfahren)
    3. oder ein Fall des § 495 a ZPO vorliegen (Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert € 600,00 nicht übersteigt).
  • es muß eine Entscheidung ergehen (welcher Art auch immer).


 


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