Abrechnung außergerichtlicher Tätigkeiten nach RVG
Die Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG
Es fällt die sogenannte Geschäftsgebühr an; sie ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG.
Der RA erhält für die außergerichtliche Tätigkeit in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden, eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5. Eine Mittelgebühr gibt es nicht.
Eine Gebühr über 1,3 darf der RA nach Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies wird der RA entscheiden müssen. Es ist hier Vorsicht geboten, nicht überhöht abzurechnen. Alleine eine Mittelgebühr wäre schon 1,5, was also nicht der Regelfall sein kann, da alles über 1,3 gut begründet werden muss.
Ein Problem kann sein, im Streitfall den Umfang oder die Schwierigkeit der Angelegenheit zu begründen. Es empfiehlt sich, die Akte – ggf. durch Aktenvermerke – so zu führen, dass sämtliche maßgeblichen Bearbeitungsschritte in der Akte dokumentiert und nachweisbar sind. Hierfür bieten sich Aktenvermerke an.
Mehrere Mandanten im außergerichtlichen Bereich führen ebenfalls zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr, da die Sätze der Nr. 2300 VV RVG für einen Auftraggeber gelten.
Die Anrechnung auf gerichtliche Tätigkeit ist geregelt in der Vorbemerkung zu Teil 3, Abs. IV. Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75, anzurechnen auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens.
Die Anrechnung der Erhöhungsgebühr der Nr. 1008 VVG auf die Geschäftsgebühr ist im Gesetz nicht gesondert geregelt.
Auch die Erhöhung ist zur Hälfte anzurechnen. Wenn also die Geschäftsgebühr inkl. Erhöhung 1,2 beträgt, sind 0,6 anzurechnen.
Der gelegentlich geäußerten Meinung, dass evtl. gar keine Anrechnung der Erhöhung stattzufinden habe, da keine Vorschrift über die Anrechnung der Erhöhung existiert, kann m. E. nicht gefolgt werden. In der Vorbemerkung zu Teil 3, Abs. IV, ist lediglich vorgeschrieben, dass die Gebühr der Nummern 2300 – 2303 anzurechnen sind. Allerdings werden ja die Gebühren der 2300 – 2303 ja erhöht, bleiben aber trotzdem eine Gebühr nach 2300 – 2303.
Probleme beim Einklagen von Gebühren
Es ist durchaus denkbar, dass beim Einklagen von durch uns berechneten Gebühren, gleich ob gegen den Mandanten oder den Gegner, der ansonsten außergerichtlich geleistet hat, aber die Gebühren nicht zahlen will, gelegentlich Probleme auftreten.
Denn die Vorschrift des § 14 II RVG besagt, dass bei Streit über die Höhe der vom RA berechneten Gebühren ein (kostenlos zu erstattendes) Gutachten des Vorstands der RA-Kammer einzuholen ist.
Es besteht die Gefahr, dass Personen, gegen die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden (und sich in anwaltlicher Vertretung befinden), vom Recht des § 14 II RVG Gebrauch machen. Die sowieso immer hohe Arbeitsbelastung der RA-Kammer kann daher zu einer Verfahrensverzögerung führen. Auch ein Bestreiten aus Prinzip ist denkbar.
Von Seiten der Anwaltschaft sollte im eigenen Interesse sehr sparsam umgegangen werden mit dem Mittel des Bestreitens der Gebührenhöhe, damit andere Kollegen nicht auf die Idee kommen, dieses Mittel auch gelegentlich gegen die eigene Kanzlei einzusetzen. Es sollte bedacht werden, dass der eigene Arbeitsaufwand durch das Bestreiten doch erheblich erschwert wird (Mehraufwand zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe).
Güteverfahren vor der Gütestelle, § 794 I 1 ZPO
Es entsteht die Geschäftsgebühr der Nr. 2303 mit 1,5.
Sie ist anzurechnen auf ein nachfolgendes Gerichtsverfahren zur Hälfte gemäß Anm. zu 2303.
Hierzu nachfolgendes Beispiel, das zum Verständnis sorgfältig durchzuarbeiten ist :
Der RA hat für seinen Mandanten zunächst einen Anspruch in Höhe von € 500,00 außergerichtlich geltend gemacht. Anschließend vertritt er diesen wegen desselben Gegenstandes in dem Güteverfahren vor einer durch Landesgesetz eingerichteten Gütestelle Da es dort zu keiner Einigung kommt, wird Klage erhoben. Der RA vertritt den Mandanten auch als Prozessbevollmächtigter in dem Rechtsstreit.
| Außergerichtliche Vertretung
GW: 500,00 € 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG |
58,50 €
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| Vertretung im Güteverfahren
GW: 500,00 € 1,5 Geschäftsgebühr §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. n 2303 VV RVG |
67,50 €
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| anzurechnen hierauf nach Anm. zu Nr. 2303 VV RVG sind 0,65
der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit |
29,25 €
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| Es verbleiben als Geschäftsgebühr der Nr. 2303 VV RVG |
38,25 €
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| Vertretung im Zivilprozess
GW: 500,00 1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG |
58,50 €
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| anzurechnen hierauf nach der Vorbemerkung Abs. 4 VV RVG
sind 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG |
33,75 €
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| Es verbleiben als Verfahrensgebühr |
24,75 €
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Hinzu kommen die üblichen Auslagen sowie die Umsatzsteuer.
Die Einigungsgebühr kann auch im Güteverfahren zusätzlich entstehen.
Schreiben einfacher Art, Nr. 2302 VV RVG
Was vorher in § 120 BRAGO stand, wird jetzt von Nr. 2302 VV RVG erfasst.
Für ein einfaches Schreiben erhält der RA künftig eine 0,3-Gebühr (BRAGO: 2/10). Die Bedingungen, wann die Vorschrift anzuwenden ist, sind die gleichen wie bei § 120 BRAGO.
Mediation
Die Mediation ist nicht exakt geregelt. § 34 RVG bestimmt lediglich, dass der RA auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll; tut er dies nicht, bestimmt sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zur Höhe der Gebührenvereinbarung kann meinerseits angeraten werden, ein Stundenhonorar zu vereinbaren, dass bei ca. € 200,00 / h. liegen sollte, um kostendeckend und gewinnbringend zu sein.
Ab dem 01.07.2006 gilt eine veränderte Fassung des § 34 RVG, was zu beachten ist.
Hilfe in Steuersachen durch den RA
Nach § 35 RVG sind für die Tätigkeit des RA für Hilfeleistungen in Steuersachen die §§ 23 – 29 der StBGebV i. V. m. §§ 10 – 13 StBGebV anzuwenden.
Hier muss sich ggf. weiter eingelesen werden. Nachdem die hier genannten beiden Tätigkeitsfelder kaum das übliche Geschäft des RA sind, wird an dieser Stelle auf nähere Darstellung verzichtet.